Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 1 Soziale Pflegeversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/22 R(Aufsichtsrecht - Soziale Pflegeversicherung - Pflegekasse - Beteiligung privater Dritter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage iSd § 197b SGB 5)Zitiert von 1
- LSG NRW, 16.08.2000 – L 10 P 92/99Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 – L 3 R 221/17
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2022 – L 4 KR 28/21 KL
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2020 – L 4 P 2797/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 KR 7/23 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht bzw -freiheit - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - selbstständige Tätigkeit - Minderjähriger - Vollzeitschulpflicht
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 R 4/23 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege eines pflegebedürftigen EU-Ausländers im deutschen Inland bei Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe - Verfassungsmäßigkeit
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2024 – L 4 P 444/22
75 Entscheidungen zu § 1 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/1#abs-1 (1) Zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit wird als neuer eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/1#abs-2 (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muß eine private Pflegeversicherung abschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/1#abs-3 (3) Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches) wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/1#abs-4 (4) Die Pflegeversicherung hat die Aufgabe, Pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/1#abs-5 (5) In der Pflegeversicherung sollen geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/1#abs-6 (6) Die Ausgaben der Pflegeversicherung werden durch Beiträge der Mitglieder und der Arbeitgeber finanziert. Die Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für versicherte Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) werden Beiträge nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/1#abs-7 (7) Ein Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt im Sinne dieses Buches als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.